Seit 7.4.2017 gelten neue Gesetze für Drohnenflüge
von Thomas Rosenthal
Alles wird schwieriger - Neue Gesetze seit 07.04.17
Achtung: seit 7.4.2017 gelten neue Gesetze und Regelungen für den Einsatz von Drohnen mit eingebauter Kamera!
Hier schön zusammengefasst:
https://www.f-200.com/neues-recht-fuer-drohnen-in-deutschland/
Was heißt das zusammengefasst für gewerbliche Einsätze im Luftraum von Ballungsräumen und in Berlin speziell?
Hier die Checkliste:
1.) Ich darf grundsätzlich mit meiner aktuellen Drohnentechnik (1,5 bis 3,5kg Fluggewicht) sofort und ohne Genehmigung in bis zu 50m Höhe fliegen. Vorausgesetzt, die Grundstückseigner/-nutzer des zu fotografierenden Objektes und Nachbarn über denen ich fliege, haben eine schriftliche Genehmigung erteilt.
Solche Flüge sind wie bisher meist unkompliziert auf kurzem Wege zu regeln. Aber: es gelten die unter Punkt 2.) beschriebenen Ausnahmen, die diese generelle Genehmigung massiv einschränken.
2a.) Entscheidende Ausnahme, sind die neuen 100m-Mindestabstandsregeln zu nachfolgenden Objekten:
- Bahnanlagen, Autobahnen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, etc.
- Schulen, Sportanlagen, Menschenansammlungen
- Industrieanlagen, Gefängnisse, Militär, Energieerzeuger/-speicher/-weiterleiter, etc.
- Ministerien, Behörden, Konsulate, Polizei, etc.
- Naturschutzgebiete
Genehmigungen für den Überflug solcher Areale müssen von mir / bzw. dem Kunden eingeholt werden und sind Voraussetzung jeden Start.
Das bedeutet, der Vorbereitungsaufwand (von Recherche bis schriftl. Vereinbarung) steigt enorm an. Teilweise kann ich diese Vorbereitungen selbst und gegen gesondertes Honorar übernehmen. Es muss also vorab ausführlich geklärt werden, was generell möglich und was in der Nachbarschaft abzuklären ist.
2b.) Generell nicht durch Luftfahrtbehörde freizugeben:
- Bereich um Krankenhäuser unter 100m Radius
2c.) In Ausnahmefällen können gebührenpflichtige Sondererlaubnisse nach erfolgter Risikoeinschätzung durch die Luftfahrtbehörde erteilt werden, da sich die Besitzverhältnisse nicht immer eindeutig klären lassen. Für diese Risikoeinschätzung soll demnächst ein sog. "SORA-Verfahren" eingeführt werden. Mehr dazu später.
3.) Ausnahmen, müssen generell bei den zuständigen Behörden gebührenpflichtig beantragt und ggf. bei der Flugsicherung angemeldet werden. Zuständige Behörden sind das BAF (Bundesamt für Flugsicherung) und die Luftfahrtbehörde, die eine individuelle EAG (Einzelaufstiegsgenehmigung) erteilt.
Die Bearbeitungszeit beträgt 1-2 Wochen.
- öffentliche Straßen/Plätze/Bürgersteige (plus Absperrmaßnahmen!) = EAG
- 1,5km Radius um Flugplätze (auch Hubschrauber-Landeplätze!) = BAF
- 1,9km Radius (innerer ED-R146) um Reichstag = BAF
- 3,7km Radius (ED-R4) um Versuchsreaktor im Helmholtzzentrum Berlin-Wannsee (reicht bis weit nach Potsdam hinein!) = BAF
- Über 50m und unter 100m Höhe (Kontrollzone §21b Nr. 9) = EAG
- Einzelfälle über 100m = EAG
- Nachtflüge = EAG
- Über 5kg Fluggewicht (derzeit nur max. 3,5kg vorhanden) = EAG
- Flug außerhalb Sichtweite (§21b Nr. 1) = EAG
- über Menschenansammlungen von mehr als 11 Personen (§21b Nr. 2) = EAG
- div. Noteinsätze, Manöver, etc. (§21b Nr. 2) = EAG
Sie können hier selbst vorab überprüfen, welche Regeln um die zu befliegende Location herum zu beachten sind (bitte unter „Einstellungen“ alle Ansichten aktivieren): https://map2fly.flynex.de
Sie werden feststellen: die Spielräume fallen oft relativ gering aus. Ich kläre dann gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch alle bestehenden Optionen oder Alternativen.