Rechtliche Rahmenbedingungen der Drohnenfotografie

Bitte schenken Sie den gesetzlichen Regelungen viel Aufmerksamkeit, wenn Sie sich mit Luftaufnahmen per Drohne bisher noch nicht auseinandergesetzt haben.

Genehmigungen für Luftaufnahmen

Achtung: seit 1.1.2021 gelten neue Gesetze und Regelungen für den Einsatz von Drohnen mit eingebauter Kamera! Klassifizierung und Risikobewertung sind in einem sehr undurchsichtigen Regelwerk völlig neu aufstellt worden. Seitdem gibt es manche Lockerungen, die aber weniger meine klassischen Aufgabenfelder in dicht besiedelten Gebieten, sondern eher die Freizeitnutzung von Drohnen im ländlichen Bereich erleichtern.

(Wer sich in Details einlesen möchte: Artikel des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - Download der Verordnung)

Zusammengefasst sei gesagt: In Ballungsräumen hat sich manches verschärft und die Bürokratie (Risikobewertungsanträge) werden bis ins Absurde verschlimmbessert. Andernfalls würde z. B. ein Aufnahmeort weitestgehend von Unbeteiligten geräumt werden müssen. Damit drohen viele (kurzfristige) Projektanfragen bereits im Keim erstickt zu werden.

Noch ist mir vieles möglich: durch Sondergenehmigungen

Da sowohl die Luftfahrtbehörden, als auch wir Piloten und Kunden noch eine Weile mit der Umstellung überfordert sein werden, habe ich vorsorglich meine gewerblichen Allgemeingenehmigungen für die meisten Bundesländer nach altem Recht verlängern können. Aufgrund einer Übergangsfrist bis 31.12.2021 - gilt für mich somit bis auf weiteres:

Dank professionellem Führerschein, langjähriger Erfahrung und unfallfreiem Arbeiten, fliege ich mit gewerblicher Sondergenehmigung der Luftfahrtbehörden. Damit wird ein Großteil der ansonsten starken Einschränkungen für mich außer Kraft gesetzt. Viele Flugverbotszonen mit pauschal 100m Mindestabständen entfallen dadurch ganz, oder können per 1:1 Regelung realisiert werden. Z.B. 20m Flughöhe bedarf nur 20m horizontalen Sicherheitsabstand zu Menschenansammlungen, Bundesstraßen, Bahnanlagen, etc..

Das heisst für gewerbliche Einsätze im Luftraum von Ballungsräumen und in Berlin speziell:

1.) Ich darf grundsätzlich mit meiner Drohnentechnik (aktuell 0,9 bis 1,5kg Fluggewicht) sofort und ohne Genehmigung in bis zu 50m, oft auch 100m Höhe aufsteigen. Vorausgesetzt, die Grundstückseigner/-nutzer des zu fotografierenden Objektes und Nachbarn über denen ich fliege, haben eine schriftliche Genehmigung erteilt.

Solche Flüge sind meist unkompliziert auf kurzem Wege zu regeln, Aufstiege bis 100m Höhe müssen in Flughafennähe beim Tower angemeldet werden - Genehmigungsfristen binnen 1-3 Tagen. Aber: es gelten jedoch weiterhin Ausnahmen, die diese generelle Genehmigung massiv einschränken.

2a.) Entscheidende Ausnahme, sind die 100m-Mindestabstandsregeln zu nachfolgenden Objekten:

  • Industrieanlagen, Gefängnisse, Militär, Energieerzeuger/-speicher/-weiterleiter, etc.
  • Ministerien, Behörden, Konsulate, Polizei, etc.
  • Naturschutzgebiete

Genehmigungen für den Überflug solcher Areale müssen von mir / bzw. dem Kunden eingeholt werden und sind Grundvoraussetzung vor jedem Start.

Der Vorbereitungsaufwand (von Recherche bis schriftlichen Vereinbarung) ist relativ groß. Teilweise kann ich diese Vorbereitungen selbst und gegen gesondertes Honorar übernehmen. Es muss vorab ausführlich geklärt werden, was generell möglich und was in der Nachbarschaft abzuklären ist.

2b.) Generell nicht durch Luftfahrtbehörde freizugeben:

  • Autobahnen, Schleusen und Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden
  • Der Bereich um Krankenhäuser innerhalb 100m Radius
  • 1,9km Radius um den Reichstag herum, solange nicht das BAF genehmigt!

2c.) In Ausnahmefällen können gebührenpflichtige Sondererlaubnisse nach erfolgter Risikoeinschätzung durch die Luftfahrtbehörde erteilt werden, da sich die Besitzverhältnisse nicht immer eindeutig klären lassen. Für diese Risikoeinschätzung wird demnächst ein sog. „SORA-Verfahren“ eingeführt.

3.) Ausnahmen, müssen generell bei den zuständigen Behörden gebührenpflichtig beantragt und ggf. bei der Flugsicherung angemeldet werden. Zuständige Behörden sind das BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) und die Luftfahrtbehörde, die eine individuelle EAG (Einzelaufstiegsgenehmigung) erteilt.

Die Bearbeitungszeit beträgt 1-2 Wochen und betrifft folgende Fälle:

  • 1,5km Radius um Flugplätze und fest eingerichtete Hubschrauber-Landeplätze = EAG
  • 1,9km Radius (innerer ED-R146) um Reichstag (Absolutes Flugverbot, es sei denn, es gibt projektbezogene Unterstützung durch höchste politische Ebenen, also ab Berliner Senat aufwärts!) = BAF
  • 3,7km Radius (ED-R4) um Versuchsreaktor im Helmholtzzentrum Berlin-Wannsee (reicht bis weit nach Potsdam hinein!) = BAF
  • Einzelfälle über 100m = EAG
  • Nachtflüge = EAG
  • Über 5kg Fluggewicht (derzeit nur max. 1,5kg vorhanden) = EAG
  • Flug außerhalb Sichtweite (§21b Nr. 1) = EAG
  • div. Noteinsätze, Manöver, etc. (§21b Nr. 2) = EAG

Sie können hier selbst vorab überprüfen, welche Regeln um die zu befliegende Location herum zu beachten sind (bitte unter „Einstellungen“ alle Ansichten aktivieren): https://map2fly.flynex.de

Sie werden feststellen: die Spielräume fallen in seltenen Einzelfällen relativ gering aus. Ich kläre  gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch alle bestehenden Optionen oder Alternativen.

Versicherungen

Grundlage einer Aufstiegsgnehmigung ist eine bestehende Drohnen-Haftpflichtsversicherung.

Geeignete Flugverhältnisse

Der Einsatzort der Drohne muss sich in uneingeschränktem Luftraum befinden. Ausnahmegenehmigungen können beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) beantragt werden. Auch die Wind- und Wetterverhältnisse müssen fluggeeignet sein. Stabiler Wind von bis zu 50km/h ist - je nach Besonderheiten des Auftrages - kein Hinderungsgrund für einen Aufstieg.

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