Drohnenaufnahmen & Recht
Häufige Fragen zum Einsatz von Drohnen
Vorab zusammenfassend für Sie als Auftraggeber oder Auftraggeberin ein paar Worte zur Rechtslage:
Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben
- Verlangen Sie, dass Ihr Auftragnehmer sich an gesetzliche Regelungen und Gesetze hält.
- Prüfen Sie das Vorhandensein aller notwendigen Versicherungen.
- Kein Flug ohne Aufstiegsgenehmigung.
- Für Flüge in Städten, sensiblen Bereichen oder mit erhöhtem Risiko ist eine Betriebsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde erforderlich über die ich selbstverständlich verfüge (Siehe unter Sondergenehmigung).
Wichtig: geeignete Flugverhältnisse
Der Einsatzort der Drohne muss sich in uneingeschränktem Luftraum befinden. Ausnahmegenehmigungen können beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) beantragt werden. Auch die Wind- und Wetterverhältnisse müssen fluggeeignet sein. Stabiler Wind von bis zu 50km/h ist - je nach Besonderheiten des Auftrages - kein Hinderungsgrund für einen Aufstieg.
Erlaubt oder nicht?
Sie können hier selbst vorab überprüfen, welche Regeln um die zu befliegende Location herum zu beachten sind: maptool-dipul.dfs.de
Sie werden feststellen: die Spielräume fallen in seltenen Einzelfällen relativ gering aus. Ich kläre gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch alle bestehenden Optionen oder Alternativen.
Preise & Leistungen im Überblick
Informieren Sie sich hier über Drohnen-Preise für Luftaufnahmen und maßgeschneiderte Pakete für Ihre Projekte.
Noch Fragen offen?
Gerne besprechen wir diese in einem unverbindlichen Erstgespräch.
Konkretes Projekt?
Gerne erstelle ich Ihnen ein individuelles Angebot.
FAQ zu Betrieb von Drohnen für Fotografie und Video
Ja. Jeder Drohnenflug muss den Vorgaben der EU-Drohnenverordnung (2019/947) und der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) entsprechen. Für einfache Einsätze gilt die Open Category (z. B. in ländlichen Gebieten, max. 120 m Höhe). Flüge in Städten, in sensiblen Bereichen oder mit erhöhtem Risiko fallen in die Specific Category – hier ist eine Betriebsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Ich verfüge über diese Sondergenehmigungen. mehr dazu weiter unten
Nein. Der Überflug über unbeteiligte Personen, Menschenansammlungen, Autobahnen, Krankenhäuser, Gefängnisse, Kraftwerke, militärische Einrichtungen oder Regierungsgebäude ist grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen können Behörden eine Genehmigung nach einer Risikobewertung (SORA) erteilen.
Im Umkreis von 1,5–2 km um Flughäfen oder Landeplätze ist der Drohnenflug untersagt. Für Einsätze in diesen Bereichen ist immer eine Einzelaufstiegsgenehmigung erforderlich. Gleiches gilt für Flüge über 120 m Höhe, Nachtflüge oder Flüge außerhalb der Sichtweite.
Für alle Drohnen gilt die Pflicht zur Haftpflichtversicherung (§ 43 LuftVG). Ohne gültige Versicherung darf kein Flug stattfinden. Auftraggeber sollten den Nachweis vor Beginn eines Projekts verlangen.
Aufnahmen von Personen und privaten Grundstücken unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einverständniserklärungen der Betroffenen oder der Eigentümer sind Pflicht, wenn identifizierbare Personen oder private Bereiche aufgenommen werden.
Standardmäßig werden zeitlich unbefristete Nutzungsrechte für redaktionelle Zwecke, PR und Unternehmenskommunikation eingeräumt (z. B. Website, Pressearbeit, Newsletter, Social Media). Für Werbung, Kampagnen oder externe Partnernutzungen müssen Umfang, Dauer und Zweck individuell vertraglich geregelt werden.
Sondergenehmigungen für den Betrieb von Drohnen
Dank professionellem Führerschein, langjähriger Erfahrung und unfallfreiem Arbeiten, fliege ich mit gewerblicher Sondergenehmigung der Luftfahrtbehörden. Damit wird ein Großteil der ansonsten starken Einschränkungen für mich außer Kraft gesetzt. Viele Flugverbotszonen mit pauschal 100m Mindestabständen entfallen dadurch ganz, oder können per 1:1 Regelung realisiert werden. Z.B. 20m Flughöhe bedarf nur 20m horizontalen Sicherheitsabstand zu Menschenansammlungen, Bundesstraßen, Bahnanlagen, etc..
Eine Sondergenehmigung (Einzelaufstiegsgenehmigung oder Betriebsgenehmigung in der Specific Category) ist immer dann erforderlich, wenn ein Flug nicht unter die einfachen Regeln der Open Category fällt. Typische Fälle sind:
- Flüge über 120 m Höhe
- Nachtflüge oder Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS)
- Einsätze in Innenstädten oder dicht besiedelten Gebieten
- Flüge in der Nähe von Flughäfen, Hubschrauberlandeplätzen oder im Umkreis von 1,5–2 km um Start- und Landebahnen
- Überflug von sicherheitsrelevanten Bereichen: Regierungsviertel, Reichstag, Ministerien, Polizei, Militäranlagen, Gefängnisse, Energieanlagen, Krankenhäuser, Naturschutzgebiete
- Drohnen mit mehr als 25 kg Startmasse
In den meisten Fällen: die Landesluftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem der Flug stattfinden soll.
Bei besonders sensiblen Bereichen (z. B. Reichstag, militärische Zonen): zusätzlich das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).
Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen.
Bei komplexen Einsätzen: Vorlage einer SORA (Specific Operations Risk Assessment), also einer Risikobewertung des Fluges.
Nachweise erforderlich:
- Gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung (§ 43 LuftVG)
- Fernpilotenzeugnis A2 oder höher
- Technische Daten der Drohne
- Sicherheits- und Notfallkonzept
Je nach Bundesland und Komplexität beträgt die Bearbeitungszeit 1–4 Wochen. Kurzfristige Genehmigungen sind selten möglich.
Die Gebühren liegen in der Regel zwischen 100 € und 500 € pro Genehmigung. Bei sehr komplexen Projekten (z. B. Innenstadtfilmaufnahmen mit Straßensperrungen) können die Kosten höher ausfallen.
Ja. Um den Reichstag und das Regierungsviertel gilt ein absolutes Flugverbot (ED-R 146). Flüge dort sind nur mit Genehmigung des BAF und politischer Sonderfreigabe möglich. Auch am Helmholtz-Zentrum Berlin-Wannsee (ED-R 4) besteht eine permanente Flugverbotszone.